Wildruhegebiete

Wildruhegebiete sind vom Menschen ungestörte Rückzugbereiche für Wildtiere. In diesen Gebieten haben die Bedürfnisse von Wildtieren Vorrang, d.h. die Erholungsnutzung durch den Menschen kann zeitlich oder räumlich eingeschränkt werden.   

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Wildruhegebiete - wofür?

Menschliche Aktivitäten in Wäldern und im Offenland intensivieren sich in Zeit und Raum und konkurrieren mit dem Bedürfnis der Wildtiere nach ungestörtem Lebensraum.

Wildruhegebiete fungieren als störungsarme Rückzugsorte für Wildtiere insbesondere während der energiezehrenden Überwinterungs- und Fortpflanzungszeit sowie während Phasen der Jungenaufzucht und Mauser.

Als primäres Ziel soll ein WRG den Wildtieren ermöglichen, ihrem natürlichen Verhalten nachgehen zu können. Gleichzeitig können als Synergieeffekt auch Ziele menschlicher Nutzungsinteressen ermöglicht werden (z.B. Tourismus und Naturerleben, forst- und landwirtschaftliche Nutzung, Jagdausübung).

Wildschutz versus Wildruhe: damals und heute

Die ersten Wildschutzgebiete wurden am 15. Juli 1986 von der Forstdirektion Freiburg in Bezugnahme auf § 38 des LWaldG ausgewiesen. Zusätzlich war eine Ausweisung von Wildschutzgebieten nach § 24 des Landesjagdgesetzes (LJagdG) möglich. Im April 2015 wurde das LJagdG durch das Inkrafttreten des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes (JWMG) abgelöst. Im Zuge dieser Novellierung wurde die Bezeichnung Wildschutzgebiete (WSG) in Wildruhegebiete (WRG) geändert.

Im Geoportal Baden Württembergs finden Sie die aktuelle Gebietskulisse der Wildschutz- und Wildruhegebiete

Die Praxis: Ausweisung von Wildruhegebieten

Die Gebietskulisse Baden-Württembergs ist in ihrer räumlichen Verteilung sowie der einzelnen Gebietsgrößen sehr heterogen.

Aktuell gibt es 38 ausgewiesene Gebiete (36 WSG nach §38 LWaldG und zwei Gebiete nach §42 JWMG, ehem. §24 LJagdG). Laut JWMG §42 können Gebiete, die als Ruhe-, Fortpflanzungs- oder Nahrungsstätte dienen oder die in ihrer Funktion als Verbindung von Lebensräumen von besonderer Bedeutung sind, von den oberen Jagdbehörden in Abstimmung mit den höheren Naturschutzbehörden zu Wildruhegebieten erklärt werden. Die Ausweisung eines Wildruhegebiets nach §42JWMG ist per Allgemeinverfügung möglich.  

JWMG §42 - Wildruhegebiete

Sie wollen ein Wildruhegebiet ausweisen oder haben Fragen zur Ausweisung?

Antworten hierzu gibt bald der Leitfaden zur Ausweisung von Wildruhegebieten