Wildschäden

Basierend auf gesetzlicher Grundlage ist in der Regel der Jagdausüberberechtigte per Pachtvertrag verpflichtet, die durch Schalenwild verursachten Schäden  bei den Grundstücksbewirtschaftern auszugleichen. Die Wildforschungsstelle des Landes bildet anerkannte Wildschadensschätzer/-innen aus, welche diese Schäden unabhängig begutachten und bewerten.

 

Wildschwein auf Nahrungssuche © panthermedia

Wildschadensschätzung im Feld

Um diese Zusammenarbeit zu fördern, hat das LAZBW (die Wildforschungsstelle und der Fachbereich Grünlandwirtschaft) in Zusammenarbeit mit anderen Institutionen und Verbänden (Landesbauernverband in Baden-Württemberg e.V. (LBV), Duale Hochschule Baden-Württemberg (DHBW) eine onlinebasierte Wildschadensermittlung für das Grünland erstellt. Diese Anwendung ermöglicht es den Beteiligten (Landwirten und Jägern), gemeinsam vor einem möglichen Wildschadensverfahren die ungefähre Schadenshöhe zu ermitteln und somit durch eine Einigung die zum Teil erheblichen Verfahrenskosten zu vermeiden.

Online-Tool: Wildschadensermittlung für das Grünland
 

Erläuterung zur onlinebasierten Wildschadenermittlung im Grünland (WFS-Mitteilung 3/2025)

Aktuelles

 

WILD- UND JAGDSCHADEN

AUS- UND WEITERBILDUNG WILDSCHADENSCHÄTZER - HINTERGRUND UND ZIEL

Um einheitliche Ausbidungsstandards und qualitativ gleichwertige Wildschadensschätzungen für alle Feldflächen in Baden Württemberg zu gewährleisten, hat der Gesetzgeber mit Einführung des Jagd- und Wildtiermanagementgesetz (JWMG 01.04.2015) die Anforderungen an die Wildschadensschätzer/-innen erstmalig konkretisiert. In diesem Zusammenhang kam es auch zu Änderungen im Verfahrensablauf zur Wildschadenschätzung im Feld für Baden Württemberg.

 

AUSBILDUNGSSTRUKTUR UND METHODIK

Die Ausbildung der Wildschadensschätzer/-innen erfolgt durch die Wildforschungsstelle (WFS)  die Ihren Dienstsitz am Landwirtschaftlichen Zentrum Baden-Württemberg (LAZBW) hat und dem Landesjagdverband (LJV) Baden Württemberg.

Inhalte dieser Ausbildung sind Wildtierökologische Kenntnisse, Wildschadensersatzrecht, Wildschäden im Feldrevier, Wildschadensabwehr, Anwendung des Schätzrahmens, Mindestanforderungen bei der Gutachtenerstellung, Konfliktmanagement und praktische Übungen zur Berechnung von Wildschäden im Feld. Zum Abschluss der angebotenen Lehrgänge (WFS, LJV) erfolgt eine schriftliche Lehrgangsprüfung durch die Wildforschungsstelle. Die Wildforschungsstelle des Landwirtschaftlichen Zentrum Baden Württemberg stellt nach bestandener Prüfung eine Lehrgangsbescheinigung aus, welche den Teilnehmer berechtigt, sich bei der zuständigen unteren Jagdbehörde als Wildschadensschätzer anerkennen zu lassen.
Darüber hinaus bietet die Wildforschungsstelle jährliche Weiterbildungen an, welche mindestens alle fünf Jahre durch die anerkannten Wildschadensschätzer/-innen wahrgenommen werden müssen, um weiterhin bei den zuständigen unteren Jagdbehörden anerkannt zu werden.

Zeitraum: fortlaufend

Mehr erfahren ...... zu den Seiten der Wildforschungsstelle Baden-Württemberg (WFS)

 

© Wildforschungsstelle Baden-Württemberg

Streuobstwiesen - Ausführung zum Begriff "fachgerecht abgeerntet" in § 55 Abs. 3 JWMG

Das Recht der Entschädigung für Wildschäden ist in Abschnitt 7 des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes (JWMG) geregelt. Vorausgeschickt ist anzumerken, dass gemäß § 53 Absatz 1 JWMG die pachtende Person nur dann ersatzpflichtig ist, wenn sie im Pachtvertrag den Ersatz des Wildschadens ganz oder teilweise übernommen hat. Ohne eine derartige Vereinbarung hat die Jagdgenossenschaft den Schaden zu ersetzen. Sofern Streuobstwiesen nicht wie Grünland genutzt werden und auf ihnen regelmäßig mehr als 150 Obstbäume je Hektar stehen (§ 55 Absatz 3 JWMG), gelten sie als Sonderkulturen im Sinne des § 55 Absatz 2 JWMG. Wildschaden an Sonderkulturen wird nicht ersetzt, wenn die Herstellung üblicher Schutzvorrichtungen unterblieben ist, vgl. hierzu § 55 Absatz 2 JWMG. Als übliche Schutzvorrichtung für Sonderkulturen gelten gemäß § 11 der Verordnung des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz zur Durchführung des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes (DVO JWMG) wilddichte Zäune mit ausreichender Standsicherheit und einer Mindesthöhe von 1,50 Meter (zum Schutz gegen Schwarzwild). Im Gegensatz zu Sonderkulturen müssen Obstbaumwiesen, die wie Grünland genutzt werden und auf denen regelmäßig weniger als 150 Bäume je Hektar stehen (§ 55 Absatz 3 JWMG) in Baden-Württemberg nicht gezäunt werden. Bei dieser häufig vorkommenden Nutzungsform der Obstbaumwiesen wird zumeist der überwiegende Teil des Obstes nur aufgesammelt oder zusammengerecht. 

Aus wildbiologischer Sicht und nach Einschätzung der Wildforschungsstelle (WFS) des Landes Baden-Württemberg stellt sich die Situation wie folgt dar: Schwarzwild besitzt eine gewisse Art von “Erinnerungsvermögen“ und kann sich dabei besonders Nahrungsquellen sowie attraktive Zeiträume merken. Bestimmte Flächen werden daher zu ganz bestimmten Jahreszeiten, meist sogar wiederkehrend erneut oder mehrmals, aufgesucht. Das fortschreitende Reifestadium von Obst ist sortenabhängig zwischen ca. Juli bis September, teils noch Oktober, je nach zugrunde liegender Sorte. Gerade der Reifegrad und auch die angefallene Menge des Obsts und der Früchte zeichnen die jeweilige Attraktivität des dortigen Standorts im Besonderen aus. Es ist davon auszugehen, dass Schwarzwild nicht einen menschlichen Reifegrad des Obstes benötigt und häufiger das quantitative Angebot von entscheidender Bedeutung ist. Aus diesen Gründen ist durch die jeweiligen Bewirtschafter sicherzustellen, dass – je nach Reifestadium des Obstes und anfallender Menge – regelmäßig eine entsprechende Kontrolle und ggf. erforderlichenfalls auch Beräumung der Fläche – entsprechend dem jeweiligen Mengenanfall und Reifegrad – gewährleistet wird, um  die Attraktivität des Standorts für das Schwarzwild und/oder ggf. weitere (Schalen-) Wildarten (teils deutlich) zu mindern. 

Ein vermehrtes Obstaufkommen bereits teilreifer bzw. reifer Früchte ist deshalb regelmäßig zu beräumen, um die dem Schwarzwild und anderen Wildarten attraktiv erscheinenden Mengen signifikant zu senken und die Attraktivität und Anziehungskraft dieser Orte damit erheblich zu senken. Der Begriff „fachgerecht abgeerntet“ ist hierbei dann von Relevanz, wenn das Obst teilreif bzw. reif ist, bereits fällt und dies eine damit “herausragende“ Nahrungsquelle darstellt. Wenn Obst bereits den Reifegrad erreicht und beginnt, von selbst zu fallen, ist es geboten, dieses gefallene Obst regelmäßig zu beräumen. Es ist darauf zu achten, dass in Abhängigkeit des Erntezeitpunkts, also wenn vermehrter Anfall von Obst und Fallobst vor Ernte auftritt, regelmäßig bereits gefallenes Obst beräumt wird. Dies bedeutet für die Praxis, wenn vermehrt Äpfel und weiteres Obst auf die Erde fallen und somit ein verstärkter Mengenanfall und damit eine Anziehungssteigerung zu verzeichnen ist, ist auch eine verstärkte Kontrolle und ggf. einhergehend Beräumung notwendig. 

Gerade besonders im Erntezeitraum bedarf es aufgrund des deutlich erhöhten bzw. fortgeschrittenen Reifegrades und Mengenanfalls an Obst vermehrt regelmäßiger Kontrollen und der Beräumung bereits gefallenen Obstes, um die dadurch (teils erheblich) gesteigerte Attraktivität für das Schwarzwild und anderen Wilds zu mindern und möglichst zu reduzieren. Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass mehr als einzeln herum liegendes Obst (Äpfel) von den Bewirtschaftern von den Flächen – im Bedarfsfalle zeitlich auch bereits vor der Ernte – zu beräumen ist.

 

Hintergrund

Die Einordnung von Streuobstwiesen als Sonderkulturen wurde bislang unterschiedlich beurteilt. In Absatz 3 Satz 1 stellt das JWMG nun klar, unter welchen Umständen Streuobstwiesen nicht als Sonderkulturen gem. Absatz 2 mit der Folge einzustufen sind, dass Schäden grds. auch ohne Herstellung üblicher Schutzvorrichtungen wildschadensersatzpflichtig sind.(1)  Eine Verpflichtung zum Ersatz von Wildschäden an Streuobstwiesen besteht danach, wenn die Streuobstwiese nicht gärtnerisch, sondern wie Grünland genutzt wird und keine nach dem jeweiligen konkreten Verhältnis von Bäumen pro Hektar allzu große Anzahl an Obstbäumen aufweist. Bei einer großen Anzahl von Bäumen pro Hektar wird ein Obstgarten im Sinne des Absatz 2 Satz1 anzunehmen sein. Wird das Gras der Streuobstwiese lediglich gemulcht, liegt keine Grünlandnutzung vor. Beim Mulchen wird das Gras nicht abgefahren und als Futter genutzt. Hier liegt ebenfalls keine Nutzung des Grundstücks als Grünland i.S.d. Absatz 3, sondern als Garten i.S. des Absatz 2 vor.(2) Selbst wenn eine Grünlandnutzung der Streuobstwiese stattfindet und damit keine Sonderkultur i.S.d. Abs. 2 anzunehmen ist, bestimmt Absatz 3 Satz 2, dass dennoch keine Verpflichtung zum Wildschadensersatz für Wühlschäden besteht, wenn zum Schadenszeitpunkt Fallobst nicht fachgerecht abgeerntet ist. Fallobst zieht das Schwarzwild wie ein Magnet an und schafft damit eine gesteigerte Gefahrenlage, für die das JWMG dem Bewirtschafter, nicht jedoch der zum Wildschadensersatz verpflichteten Person die Verantwortung zuweist.(3)  Auch für Obstgärten ist eine gärtnerische Pflege, insb. durch im Gegensatz zur Streuobstwiese gärtnerischen Baumschnitt, regelmäßig kennzeichnend.(4) 

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(1) Deuschle/Friedmann, Jagdrecht für Baden-Württemberg, 2. Auflage 2025, § 55, zu Abs. 3, Rn. 7.
(2) Deuschle/Friedmann, Jagdrecht für Baden-Württemberg, 2. Auflage 2025, § 55, zu Abs. 3, Rn. 8. 
(3) Deuschle/Friedmann, Jagdrecht für Baden-Württemberg, 2. Auflage 2025, § 55, zu Abs. 3, Rn. 10.
(4) Deuschle/Friedmann, Jagdrecht für Baden-Württemberg, 2. Auflage 2025, § 55, zu Abs. 2, Rn. 6, 2. Spiegelstrich.
 

Wildschaden im Maisfeld © Wildforschungsstelle Baden-Württemberg

Toralf Bauch

Schalenwildmanagement an der Wildforschungsstelle des Landes Baden-Württemberg (WFS)

Atzenberger Weg 99

88326 Aulendorf

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