Übersicht Maßnahmen im ASP Fall

Wenn die Afrikanische Schweinepest in der Wildschweinpopulation in Baden-Württemberg auftritt, müssen sofort unterschiedliche Maßnahmen durchgeführt werden, um die weitere Ausbreitung der Seuche im Wildbestand sowie eine Verschleppung in die Hausschweinbestände zu verhindern und um die Seuche erfolgreich bekämpfen zu können.

Wildschweine sind die wilden Vorfahren unserer Hausschweine und können an der klassischen Schweinepest (KSP) und der afrikanischen Schweinepest (ASP) erkranken. © Wildforschungsstelle Baden-Württemberg

Restriktionszonen im ASP Seuchenfall

Bei einem bestätigten, positiven ASP-Fall bei Wildschweinen müssen die betroffenen Landratsämter und Städte innerhalb kürzester Zeit eine infizierte Zone (Sperrzone II) deklarieren und über eine Allgemeinverfügung öffentlich bekannt geben. Innerhalb dieser Zone kann es unter anderem zu Nutzungsverboten und –einschränkungen für Landwirtschaft, Forst und Jägerschaft kommen.

Die Deklarierung der Sperrzonen

Alle Bekämpfungsmaßnahmen, die in den jeweiligen Restriktionszonen gelten, müssen über eine Allgemeinverfügung öffentlich bekannt gegeben werden. Unter diese Maßnahmen fallen beispielsweise Nutzungs- und Bewirtschaftungseinschränkungen oder Verbote für bestimmte land- und forstwirtschaftliche Flächen.
Das Ziel der Maßnahmen ist eine möglichst großflächige Beruhigung für die lokale Wildschweinpopulation und damit verbunden eine möglichst geringe Wanderbereitschaft der Wildschweine in der betroffenen Region. Die Beruhigung innerhalb eines Gebietes kann aber nur ein Teil des Seuchenmanagements sein und sollte durch verschiedene weitere Maßnahmen ergänzt werden, um das von der Seuche betroffene Gebiet möglichst klein zu halten.


Sperrzone II


Bei der Sperrzone II handelt sich um das eigentliche Seuchengebiet, in dem neben Maßnahmen zur Bekämpfung der Seuche im Wildbestand auch Maßnahmen im Bereich der Hausschweine umgesetzt werden. Der Radius beträgt min. 15 km um den Ausbruchsort herum. Innerhalb der Sperrzone II können weitergehende Bekämpfungsmaßnahmen angeordnet werden wie z.B. die Jagdruhe, Ernteeinschränkungen oder Wegegebote.

 

Kerngebiet (Teil der Sperrzone II)

Innerhalb der Sperrzone II kann ein Kerngebiet ausgewiesen werden. Das Kerngebiet umfasst im Idealfall alle infizierten Wildschweine, es gilt als das tatsächlich von der Seuche betroffene Gebiet. Das Ausmaß des Seuchengeschehens kann nur exakt durch die Fallwildsuche festgestellt werden. Der Radius des Kerngebiets beträgt mindestens ca. 3 km, variiert aber je nach Seuchenausmaß und lokalen Gegebenheiten. Es ist vorgesehen, dass Kerngebiet mithilfe eines Elektrozauns zu umzäunen. Nähere Informationen finden Sie unter Punkt Zäunung.

 


Sperrzone I

Um die Sperrzone II herum muss eine Sperrzone I (Pufferzone) ausgewiesen werden. Diese Zone gilt zwar als seuchenfrei, unterliegt jedoch erhöhten Untersuchungsauflagen für Haus- und Wildschweine sowie Verbringungsbeschränkungen, um einen Seucheneintrag rechtzeitig zu erkennen und zu verhindern. Hierzu werden mindestens weitere 15 km, von der äußeren Grenze der Sperrzone II aus, als Sperrzone I ausgewiesen. In dieser Zone soll eine verstärkte Bejagung durchgeführt werden, um den Schwarzwildbestand zu minimieren und somit die weitere Ansteckung zu unterbinden. Bürgerinnen und Bürger unterliegen in dieser Zone keinen Einschränkungen. Landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Flächen können in dieser Zone weiter bewirtschaftet werden.


Nutzungsverbote und – einschränkungen


Vor allem zu Beginn der Seuchenbekämpfung und bei unbekanntem Seuchenausmaß spielt die Beruhigung in der Fläche, um das Schwarzwild nicht unnötig zu versprengen, eine sehr wichtige Rolle. Die Bestimmungen hierzu werden durch die Stadt- und Landkreise im Rahmen einer Allgemeinverfügung erlassen. Sie beinhaltet alle Ge- und Verbote in den Sperrzonen und wird je nach Entwicklung des Seuchengeschehens regelmäßig angepasst. Mit starken Einschränkungen beim freien Betretungsrecht - dies gilt für die gesamte Bevölkerung - und für die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen (Land- und Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei) ist vor allem zu Beginn der Bekämpfungsmaßnahmen zu rechnen. Neben den Auswirkungen auf die Schweinehaltung kann ein Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest (ASP) bei Wildschweinen auch Auswirkungen auf die Pflanzenproduktion und die Verwendung von Ernteprodukten haben. Die finanziellen Schäden und damit die Höhe der Entschädigungsansprüche können auf Ebene des Einzelbetriebs sehr unterschiedlich sein. Weitere Informationen über Entschädigungen bei Nutzungsverboten in der Pflanzenproduktion finden Sie hier:
2020_03_16_ASP_Infektionen_Wildschwein.pdf (baden-wuerttemberg.de)
Wirtschaftliche Folgen der Nutzungseinschränkungen auf forstwirtschaftlichen Flächen können ebenfalls sehr viele unterschiedliche Fallkonstellationen aufweisen. Eine Entschädigung dieser finanziellen Schäden wird daher einzelfallbezogen bewertet. Im Bereich der forstwirtschaftlichen Flächen ist analog zu anderen Eingriffen eine Mitwirkung von geeigneten Forstsachverständigen für die Ermittlung der Höhe der Entschädigung auf der Basis der etablierten Gutachterverfahren vorgesehen.

Massive Auswirkungen durch die ASP - fiktiver, punktueller Ausbruch der ASP bei einem Wildschwein in Baden-Württemberg © Wildforschungsstelle des Landes Baden-Württemberg

Fallwildsuche

Die Fallwildsuche dient im Wesentlichen zwei Zielen: Erstens zur Identifizierung des von der Seuche tatsächlich betroffenen Gebietes und zweitens zum Auffinden und Entfernen von infizierten Kadavern, da diese über eine lange Zeit infektiös bleiben und somit von ihnen eine hohe Ansteckungsgefahr für nicht infizierte Wildschweine ausgeht.


Gerade zu Beginn, also nach dem ersten positiven ASP-Fall beim Wildschwein, wird die Fallwildsuche vornehmlich dazu dienen, sich einen Überblick über die tatsächlich betroffene Fläche zu schaffen. Sobald das Gebiet bestimmt werden konnte, wird einen flächige und sich wiederholende Fallwildsuche in der Sperrzone II stattfinden.
Es gibt verschiedene Methoden, die Flächen nach Kadavern abzusuchen. Zum einen kann mit Menschenketten gesucht werden. Die Suchteams haben hier idealerweise eine Größe von 5 bis 10 Personen. Die Effektivität und der Erfolg von Menschenketten richtet sich stark nach lokalen Gegebenheiten (z. B. starke Dickungen, schwieriges Gelände) und wird daher nicht überall sinnvoll sein. Ebenfalls bringen Menschenketten eine Beunruhigung in die Fläche, welche besonders im Kerngebiet vermieden werden sollte.


Die Fallwildsuche mit einem Kadaversuchhund hat sich bereits als sehr effektiv und erfolgreich bewiesen. Im kleinen Team mit zwei Personen wird dabei eine vorgegebene Fläche mit Hund nach verendeten Wildschweinen abgesucht. Um hier im einen Pool an ausgebildeten Suchhunden und entsprechend Einsatzstrukturen zu schaffen, wurde das TCRH (Training Center Retten und Helfen) im Auftrag des Ministeriums für Ländlichen Raum, Ernährung und Verbraucherschutz beauftragt Kadaver-Suchteams auszubilden. Diese Teams können durch die tierseuchenbekämpfenden Behörden für die Fallwildsuche abgerufen werden. Weiterführende Informationen zur Ausbildung von Kadaversuchhunden finden Sie unter: https://asp.tcrh.de

Fallwildsuche mit Hund © Wildforschungsstelle des Landes Baden-Württemberg

Fallwildbergung

Tot aufgefundene Wildschweine müssen beprobt und sicher aus der infizierten Zone geborgen werden. Hierbei gilt es, die erhöhten Biosicherheitsanforderungen zu beachten. Aus diesem Grund wird die Bergung nur von geschulten Personen (Bergeteams) durchgeführt.

Nachdem die ASP erstmals in einem Gebiet festgestellt wurde, müssen alle aufgefundenen Wildschweine der zuständigen Behörde angezeigt werden. Diese veranlasst die Beprobung, Bergung und Beseitigung des Kadavers. Die Biosicherheitsanforderungen sind bei der Bergung wesentlich höher als bei der ausschließlichen Fallwildsuche, bei der man in der Regel einen direkten Wildschweinkontakt vermeidet. Die Bergung wird von geschulten Bergeteams durchgeführt. Für nähere Informationen zum Ablauf der Bergung in ihrem Land-/Stadtkreis wenden sie sich an ihr Landratsamt bzw. Rathaus.

Die Fallwildbergung ist eine der wichtigsten Massnahmen zur ASP Bekämpfung © Wildforschungsstelle des Landes Baden-Württemberg

Zaunbau

Der Elektrozaun hat das Ziel, die Seuchenausbreitung zu verlangsamen, indem die Wildschweine in ihrer Bewegung eingeschränkt werden. Diese Maßnahme wird in Kombination mit Anlockfütterungen und Ruhe im Kerngebiet verwendet, um die Wildschweine lokal zu binden.

Die Zäunung des Kerngebiets beginnt dann, wenn das tatsächliche Seuchenausmaß mit Hilfe der Fallwildsuche bestimmt wurde. Ziel der Zäunung ist es, Wildschweine in ihrer Bewegung einzuschränken und damit eine Seuchenverbreitung zu verhindern bzw. zu verlangsamen. Die Wirksamkeit des Zaunes ist eine Maßnahme von vielen und kann nur in Kombinationen mit anderen Maßnahmen erfolgreich sein.


Für den Seuchenfall wurde bereits über 120 km Elektrozaunmaterial vom Land beschafft und eingelagert. Dieser kann durch die seuchenbekämpfenden Behörden bei einem ASP-Ausbruch abgerufen werden.
Es empfiehlt sich, den E-Zaun entlang von Straßen zu verlegen, um Aufbau und Wartung über einen längeren Zeitraum (z.B. Akkus austauschen, Freischneiden etc.) zu vereinfachen. Größere Straßen (Bundes- und Landstraßen) werden dabei, wie gewohnt befahrbar bleiben. Kleinere Wege, z. B. Feld- und Forstwege werden aber zum Teil mit Toren versehen sein. Um die bestmögliche Barriere-Wirkung des Zaunes aufrecht zu erhalten, sind Sie bei einem ASP-Ausbruch gebeten, sich an die Auflagen zu halten und die Tore geschlossen zu halten. Ohne ihre Mitwirkung vor Ort können viele der Maßnahmen nicht erfolgreich umgesetzt werden.
Durch die Zaunführung können private Grundstücke betroffen sein, deren Eigentümer oder Nutzungsberechtigte aber bereits im Vorfeld der Planung der Zauntrasse involviert werden. Entsprechende weiterführende Informationen können sie über ihr Landratsamt bzw. Rathaus erhalten.

Es ist vorgesehen, dass das Kerngebiet mit einem E-Zaun abgegrenzt wird © Wildforschungsstelle des Landes Baden-Württemberg

Wild- und Jagdmanagement

Je nach Sperrzone unterscheidet sich das durchgeführte Jagdmanagement. In der Sperrzone II soll der Jagddruck so gering wie möglich gehalten werden. Das Ziel in der Sperrzone I ist die Minimierung der Wildschweinpopulation, um eine weitere Ansteckung und Ausbreitung zu verhindern.

In den von dem ASP-Virus betroffenen Gebieten (Sperrzone II, Kerngebiet) liegt der Schwerpunkt des Jagdmanagements darauf, den Jagddruck so gering wie möglich zu halten. Das bedeutet Jagdruhe bzw. eine amtlich überwachte stille Entnahme der Wildschweine. Sämtliche jagdliche Maßnahmen in diesem infizierten Bereich werden behördlich durchgeführt. Die Behörde ist auf die Mithilfe der Jagdausübungsberechtigten sowie Jagdpächterinnen und Jagdpächtern, vor allem auch in Bezug auf die lokalen Kenntnisse, angewiesen.


In der Sperrzone I (Zone ohne ASP-Nachweis), bleibt die Jagdausübung erlaubt. In dieser Zone werden jagdliche Maßnahmen durchgeführt, die zum Ziel haben, die Wildschweinpopulation soweit wie möglich zu reduzieren. Hier ist eine Untersuchung auf ASP bei allen Wildschweinen, erlegt oder als Totfund, unabdingbar.

Das Wild- und Jagdmanagement wird abhängig der Sperrzone angepasst durchgeführt © Wildforschungsstelle des Landes Baden-Württemberg