Da das InfraWild-Förderprogramm Teil des Wildtierportals Baden-Württemberg ist, müssen Sie einmalig unter www.wildtierportal-bw.de ein Nutzerkonto mit Nutzernamen und persönlichem Passwort für den internen Bereich anlegen. Mit folgendem Link gelangen Sie direkt zur Nutzerkonto-Registrierung für den internen Bereich: https://www.wildtierportal-bw.de/internal
FAQ - InfraWild
Auf dieser Seite beantworten wir häufig gestellte Fragen zu den InfraWild-Förderverfahren im Wildtierportal BW.
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) teilweise verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.
Allgemeines (Stand: 01.04.2026)
1. Wo muss ich mich für die Beantragung einer InfraWild-Leistung registrieren?
2. Welche InfraWild-Leistungen können online beantragt werden?
Für folgende Verfahren können Sie online einen Antrag im Wildtierportal BW stellen:
Personenbezogene Förderverfahren:
- Einsätze von Stöber- und Nachsuchehunden und Hundeführern bei Bewegungsjagden auf Schwarzwild
- Einsätze von anerkannten Nachsuchegespannen für alle jagdlich notwendigen Nachsuchen
Revierbezogene Förderverfahren:
Zu der InfraWild Jagdförderung-Überschichtsseite des Wildtierportals BW geht es hier: https://infrawild.wildtierportal-bw.de/de
3. Welche InfraWild-Leistungen müssen in Papierform beantragt werden?
Einen Antrag in Papierform müssen Sie für folgende Leistungen beim Regierungspräsidium Stuttgart einreichen:
- Wildbretvermarktung
Die benötigten Formulare sowie ggf. weitere Informationen erhalten Sie direkt beim Regierungspräsidium Stuttgart.
Die Kontaktdaten erhalten Sie über folgenden Link: Jagdförderung RP Stuttgart.
4. Ist eine einmalige Registrierung im Wildtierportal BW ausreichend?
Der Begriff "Registrierung" bezieht sich auf Folgendes:
- Die wiederkehrende Registrierung in jedem Jagdjahr. Dies ist die Anmeldung und auch Antragstellung für die jeweiligen jährlichen InfraWild-Förderverfahren, um eine aktuell gültige BW-Nummer zu erhalten. Siehe auch Frage 8. Eine Übersicht und weitere Informationen finden sich auf der Seite InfraWild Hilfe - Wildtierportal (wildtierportal-bw.de).
- Die einmalige Registrierung für den internen Bereich im Wildtierportal BW. Hierdurch erhalten Sie Ihr persönliches Nutzerkonto mit einem Nutzernamen (auch Benutzername genannt) und ihrem zugehörigen Passwort. Danach können Sie sich mit Ihren Nutzer-/Anmeldedaten jederzeit in den internen Bereich des Wildtierportales BW einwählen. Siehe auch Frage 1. Eine Übersicht und weitere Informationen finden sich auf der Seite der Anleitungen Tutorials - Wildtierportal (wildtierportal-bw.de) zum Wildtierportal BW.
5. Wie hoch ist der Mindestförderbetrag?
Anträge mit Fördersummen unter 100 Euro werden nicht angenommen. Wird ein Förderbetrag unter 100 Euro beantragt oder im Förderverfahren festgestellt, endet das Verfahren. Zur Information hierüber ergeht ein Ablehnungsbescheid.
6. Werden die Förderbeträge abgerundet?
Alle InfraWild-Zuwendungen werden auf volle 10 Euro-Beträge abgerundet festgesetzt und ausbezahlt (Bsp.: Ein Förderbetrag von 115 Euro wird auf 110 Euro abgerundet).
7. Welche Förderleistungen müssen jährlich beantragt werden?
Sie benötigen für jede Förderleistung in einem Jagdjahr eine eigene BW-Nummer und die dazugehörigen Formulare; nur dann können Sie die entsprechenden Förderungen beantragen und abrechnen.
Die BW-Nummern werden wie folgt vergeben:
- BWSN-26 = Einsätze von Stöber- und Nachsuchehunden und Hundeführern bei Bewegungsjagden auf Schwarzwild
- BWAN-26 = Einsätze von anerkannten Nachsuchegespannen für alle jagdlich notwendigen Nachsuchen
- BWPR-26 = Fördermaßnahmen zur Pauschalen Revierausstattung
Die zugeteilte BW-Nummer zeigt anhand der Zahlenfolge, für welches Jagdjahr diese beantragt wurde: BWSN-24 (Jagdjahr 2024/2025), BWSN-25 (Jagdjahr 2025/2026), BWSN-26 (Jagdjahr 2026/2027).
Beispiel einer aktuellen BW-Nummer für Einsätze von anerkannten Nachsuchegespannen im Jagdjahr 2026/2027: BWAN-26-00012.
Hinweis:
Die Abrechnung erfolgt immer im darauffolgenden Jagdjahr. Bsp.: BWSN-26 kann ab dem 01.04.2027 bis längstens 30.09.2027 eingereicht und abgerechnet werden.
8. Was muss ich tun, wenn ich eine falsche BW-Nummer beantragt habe?
Die BW-Nummer ist nur für die jeweils gewählte Förderung verwendbar. An den Buchstaben der BW-Nummer (Beispiel: BWSN-24-00020) ist die Auswahl erkennbar (siehe auch Frage 7. „Welche Förderleistungen müssen jährlich beantragt werden?“). Bitte beantragen Sie umgehend die richtige BW-Nummer und verwenden Sie keinesfalls die falsche BW-Nummer. Förderleistungen können Sie nur ab diesem Zeitpunkt (Zuteilung der korrekten BW-Nummer) und unter Verwendung der korrekten Formulare abrechnen.
FÖRDERVERFAHREN BEWEGUNGSJAGDEN AUF SCHWARZWILD / ANERKANNTE NACHSUCHEGESPANNE (Stand: 01.04.2026)
9. WAS IST EINE BEWEGUNGSJAGD?
Gemäß § 8 JWMG ist eine Gesellschaftsjagd im Sinne des JWMG und des § 16 Absatz 3 des Bundesjagdgesetzes die Jagd, an der mehr als acht Personen teilnehmen. Eine Bewegungsjagd ist eine Gesellschaftsjagd, bei der Wildtiere für einen kurzen Zeitraum beunruhigt und in Bewegung gesetzt werden. Sie dient insbesondere der Regulierung einer Wildtierpopulation nach wildtierökologischen Erkenntnissen.
10. WELCHE VORAUSSETZUNGEN GELTEN FÜR FÖRDERLEISTUNGEN BEI BEWEGUNGSJAGDEN AUF SCHWARZWILD?
- Für InfraWild-Förderleistungen muss zwingend bei Bewegungsjagden Schwarzwild bejagt werden (andere Wildarten dürfen mitbejagt werden).
- Keine Freigabebeschränkungen für den Abschuss von Schwarzwild (z. B. nach Alter oder Gewicht. Ausnahme: Gesetzlicher Elterntierschutz)
- Jeder Einsatz (Hunde, Hundeführer) muss tatsächlich aktiv erbracht worden sein. Rufbereitschaft oder ähnliches (Stand-by) sind nicht abrechenbar (siehe Frage 30. "Warum können nur "Einsatztage" abgerechnet werden?")
11. Wo erhält man die InfraWild Formulare und WARUM BENÖTIGT MAN FORMULARE FÜR DIE ONLINE-VERFAHREN?
Die Formulare werden nach der erfolgreichen Beantragung einer neuen BW-Nummer im jeweiligen InfraWild Förderverfahren als Download-PDF bereitgestellt. Die Formulare sind nötig, um die Angaben der Online-Eingabe rechtsverbindlich durch entsprechende Unterschriften zu bestätigen sowie um subventionsrechtliche Vorgaben zu erfüllen. Zudem werden alle Formulare, die zwingend vollständig ausgefüllt und unterschrieben sein müssen, zum Nachweis der Teilnahme an Bewegungsjagden auf Schwarzwild und zur Feststellung des Förderbetrages benötigt. Für die Abrechnung der Einsätze für das vergangene Jagdjahr sind ein oder mehrere Leistungsnachweise einzureichen. Die Originalbelege hat der Antragsteller mindestens zwei Jahre für eventuelle Prüfungen aufzubewahren.
Das Abrechnungsformular ist mit Ihren persönlichen Daten und den Daten der eingesetzen Hunde vorausgefüllt. Handschriftliche Eintragungen sind hierzu nicht gestattet!
Für anerkannte Nachsuchegespanne gelten die vorgenannten Regelungen entsprechend.
12. Welche FORMULARE müssen zwingend VERWENDET WERDEN?
Formulare dürfen nur für das jeweilige Förderverfahren und nur für das jeweilige Jagdjahr verwendet werden, für welches diese ausgegeben werden. Das betreffende Jagdjahr ist in den Formularen auf allen Seiten angegeben.
13. Welche FORMULARE muss man bei den einzelnen JAGDen VOR ORT unterschreiben lassen?
Die Leistungsnachweis-Formulare sollten Sie mitführen und bei jeder Teilnahme an einer förderfähigen Bewegungsjagd auf Schwarzwild sowie für sonstige jagdlich erforderliche Nachsuchen (gilt nur für anerkannte Nachsuchegespanne) in Baden-Württemberg unmittelbar vor Ort ausfüllen und wie auf den Formularen gekennzeichnet von den dort genannten Personen unterschreiben lassen.
14. WANN KÖNNEN FÖRDERLEISTUNGEN FÜR DIE ERBRACHTEN EINSÄTZE im WILDTIERPORTAL BW EINGEREICHT WERDEN?
Die Abrechnung der Einsätze muss im Zeitraum vom 01.04. bis spätestens 30.09. des nachfolgenden Jagdjahres eingereicht werden. Die geleisteten und bestätigten Einsätze im Jagdjahr können somit nur im darauffolgenden Jagdjahr einmalig abgerechnet werden.
Die Abrechnung erfolgt ausschließlich im elektronischen Verfahren. Eine postalische Einsendung der Abrechnungsunterlagen oder eine Einsendung per E-Mail ist rechtlich nicht zulässig.
Die Originalbelege hat die antragstellende Person mindestens zwei Jahre für eventuelle Prüfungen aufzubewahren.
15. WIRD MAN AN DIE ABRECHNUNGSMÖGLICHKEIT ERINNERT?
Es erfolgt keine aktive bzw. persönliche Erinnerung. Im Wildtierportal BW werden entsprechende Hinweise angezeigt.
16. Wie werden die Formulare AUSGEFÜLLT?
Die Formulare sind mit Ihren persönlichen Daten und den Daten der eingesetzten Jagdhunde vorausgefüllt. Die weiteren Eintragungen müssen mit gut leserlicher Handschrift erfolgen. Unleserliche Eintragungen werden nicht anerkannt und führen ggf. zur Ablehnung des Antrages im Gesamten.
Es besteht auch die Möglichkeit, die Formulare am PC auszufüllen und im Anschluss auszudrucken.
Die Tabellen mit den Einsatznachweisen verlangen Unterschriften als Bestätigung. Diese dürfen nur handschriftlich erfolgen. Eingescannte Unterschriften dürfen nicht verwendet werden.
Hinweise:
Für jeden eingesetzten Jagdhund muss eine Zeile vollständig befüllt und von der Jagdleitung unterschrieben werden! Zusammenfassende Unterschriften bspw. mit Klammern oder ähnliches sind nicht zulässig.
17. -nicht belegt-
- nicht belegt -
18. Ab wann werden ZUSCHÜSSE FÜR EINSÄTZE bei bewegungsjagden auf Schwarzwild GEWÄHRT?
Es können keine Einsätze vor dem Erhalt der BW-Nummer abgerechnet werden. Erst ab dem Zeitpunkt der Zuteilung der BW-Nummer können die darauf nachfolgenden Einsätze abgerechnet werden. Es gilt der entsprechende Zuteilungszeitpunkt der BW-Nummer (siehe hierzu auch "4. Ist eine einmalige Registrierung im Wildtierportal BW ausreichend?").
19. WAS SIND BRAUCHBARE JAGDHUNDE (STÖBER- / NACHSUCHEHUNDE)?
Brauchbare Jagdhunde stöbern grundsätzlich spur- und fährtenlaut und sind für den Einsatz bei Bewegungsjagden auf Schwarzwild bzw. für Nachsuchen geeignet. Eine Prüfung ist nicht Voraussetzung für die Förderung, es werden jedoch Stöberprüfungen entsprechend der Brauchbarkeitsprüfung des LJV Baden-Württemberg oder vergleichbare Prüfungen empfohlen. Aus tierschutzrechtlichen Gründen sollen nur brauchbare Jagdhunde eingesetzt werden, welche für den Einsatzzweck entsprechend körperlich gesund sind. Hierfür ist die hundeführende Person verantwortlich.
Die körperliche Gesundheit ist auch aus Tierschutzgründen notwendig, um den Hund nicht zu überfordern und die waidgerechte Jagdausübung zu gewährleisten.
20. WER KANN DIE INFRAWILD-FÖRDERUNG FÜR ANERKANNTE NACHSUCHEGESPANNE ERHALTEN?
BWAN-25...:
Nur anerkannte Nachsuchegespanne, die vom Landesjagdverband BW anerkannt und die in Besitz eines entsprechend gültigen Ausweises sind, können diese InfraWild-Förderungen erhalten.
Ab BWAN-26...:
Ab dem Jahr 2026 werden die Grundsätze für anerkannte Nachsuchegespanne neu gefasst. Weitere Informationen folgen.
21. WELCHE NACHSUCHEN KÖNNEN ANERKANNTE NACHSUCHEGESPANNE ABRECHNEN?
Anerkannte Nachsuchegespanne können eine Förderung für alle jagdlich erforderlichen Nachsuchen beantragen. Dazu zählen Nachsuchen und Kontrollsuchen bei allen Jagdarten, beispielsweise bei Einzeljagd, Bewegungsjagd, Drückjagd, Kreisen usw. Ebenfalls förderfähig sind Nachsuchen und Kontrollsuchen bei Verkehrsunfällen und sonstigem verletzten Wild. Nicht förderfähig sind Übungssuchen oder Suchen zur Fort- und Weiterbildung. Für jede Nachsuche ist ein Eintrag im Nachsuchebericht des LJV notwendig.
Ab BWAN-26...:
Ab dem Jahr 2026 werden die Grundsätze für anerkannte Nachsuchegespanne neu gefasst. Weitere Informationen folgen.
22. - nicht belegt -
- nicht belegt -
23. - nicht belegt -
- nicht belegt -
24. - nicht belegt -
- nicht belegt -
FÖRDERVERFAHREN BEWEGUNGSJAGDEN AUF SCHWARZWILD / ANERKANNTE NACHSUCHEGESPANNE - Teil II - (Stand: 01.04.2026)
25.- nicht belegt -
26. - nicht belegt -
27. WIE IST DIE REGELUNG FÜR DIE STAATLICHE REGIEJAGD?
Einsätze von Jagdhunden (Stöberhunde, Nachsuchehunde und anerkannte Nachsuchegespanne) und ggf. von Hundeführern in staatlichen Jagdrevieren sind ebenfalls förderfähig. Hundeführer lassen sich ihren Einsatz vom Jagdleiter bestätigen. Revierbezogene Leistungen sind für staatliche Regiejagden nicht förderfähig.
Grundsätzlich können auch Mitarbeiter der Landesforstverwaltung und der AöR ForstBW die Hundeeinsätze abrechnen. Bei Mitarbeitenden von ForstBW entscheidet die jeweilige Dienststelle.
28. WERDEN DIE ANGABEN IN DEN FORMULAREN ÜBERPRÜFT?
Ja. Neben Plausibilitätsprüfungen nimmt das Land stichprobenartige Prüfungen von Förderanträgen vor. Die Angaben in den Formularen sind subventionserheblich bzw. sind mit den online eingetragenen Daten Grundlage der InfraWild-Förderung (Subvention).
29. WELCHE KONSEQUENZEN HABEN FALSCHE ANGABEN?
Falsche Angaben führen auf jeden Fall zur Rückforderung der Zuwendung und können den Tatbestand des Subventionsbetruges erfüllen (§ 264 StGB). In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass sich ein Strafverfahren auf die jagd- und waffenrechtliche Zuverlässigkeit auswirken kann.
30. WARUM KÖNNEN NUR „EINSATZTAGE“ ABGERECHNET WERDEN?
Die Förderleistung bezieht sich immer auf einen Tag. D. h. bei der Teilnahme an mehreren Bewegungsjagden auf Schwarzwild am gleichen Tag, kann einmalig nur für diesen Tag eine Förderleistung gewährt werden (Ein Tag ist nur ein Tag, ein Tag ist nicht vermehrbar!).
Beispiel Jagdhunde und Hundeführer:
- Jagdhund und Hundeführer sind vormittags bei Bewegungsjagd A und nachmittags bei Bewegungsjagd B (verschiedene Jagdreviere) → nur ein Einsatztag
- Antragsteller ist vormittags mittreibender Stöberhundeführer mit Hund A (Stöberhund) und nachmittags als anerkanntes Nachsuchegespann mit Hund B (Nachsuchehund) im Einsatz → nur ein Einsatztag für den Antragsteller und jeweils ein Einsatztag für Hund A und Hund B abrechenbar.
31. WELCHE EINSÄTZE KANN EIN HUNDEFÜHRER BEI BEWEGUNGSJAGDEN AUF SCHWARZWILD ABRECHNEN?
Stöberhund oder Nachsuchehund (nur BWSN-Förderung!):
- Maximal 4 eigene Hunde (stöbern und/oder nachsuchen).
- Zusätzlich Hundeführer nur, wenn mittreibend oder Durchführung einer Nachsuche.
Beispiele:
- Standschnaller
- Nur 1 x (Einsatztag) Hundeeinsatz abrechenbar
- Standschnaller und nachmittags Nachsuche mit gleichem Hund
- Je 1 x Hund und 1 x Hundeführer abrechenbar
- Standschnaller mit erstem Hund und Nachsuche mit zweitem Hund
- 2 x Hund und 1 x Hundeführer abrechenbar
- Stöberhund und mittreibender Hundeführer
- 1 x Hund und 1 x Hundeführer abrechenbar
- Stöberhund, mittreibender Hundeführer und Nachsuche mit zweitem Hund
- 2 x Hund und 1 x Hundeführer abrechenbar
32. DÜRFEN Hundeeinsätze im eigenen Revier abgerechnet werden?
Nein, Hundeeinsätze jeglicher Art im eigenen Revier dürfen nicht abgerechnet werden!
33. Sind MEHRERE EINSÄTZE AM selben TAG förderfähig?
Auch bei mehreren Einsätzen an einem Tag darf immer nur ein Einsatztag (siehe Frage 30. „Warum können nur „Einsatztage“ abgerechnet werden?“) für Hund und Hundeführer abgerechnet werden.
Beispiele:
- Hundeführer und Hund nehmen morgens an Bewegungsjagd A im Jagdrevier A und nachmittags an Bewegungsjagd B im Jagdrevier B teil: Es darf nur ein Tag (der Tag, an dem die beiden Bewegungsjagden stattgefunden haben) abgerechnet werden.
- Mittreibender Hundeführer mit drei eigenen Stöberhunden nimmt an einer Bewegungsjagd teil: Es dürfen für diesen Einsatztag (Tag, an welchem die Bewegungsjagd stattgefunden hat) somit die drei Stöberhunde und der Hundeführer abgerechnet werden. Der Hundeführer darf in diesem Fall nur bei einem Hund als "mittreibend" aufgeführt (angekreuzt) und gezählt werden.
34. SIND NACHSUCHEN AM TAG NACH DER BEWEGUNGSJAGD AUF SCHWARZWILD FÖRDERFÄHIG?
Für BWSN gilt:
Nein, am Tag nach der Bewegungsjagd sind Einsätze nicht förderfähig. Ausschließlich am Tag der Bewegungsjagd sind Einsätze förderfähig (Stöbern und Nachsuchen).
Für BWAN gilt:
Alle anderen jagdlich erforderlichen Nachsuchen können nur durch anerkannte Nachsuchegespanne abgerechnet werden.
Revierausstattung ab 01.04.2026 - Abrechnungen Revierausstattung bis 30.09.2026 (Stand: 01.04.2026)
35. WAS WIRD BEI der PAUSCHALEN REVIERAUSSTATTUNG GEFÖRDERT?
Jagdausübungsberechtige können für ihr Jagdrevier einen Zuschuss für die Anschaffung von bestimmten Ausrüstungsgegenständen erhalten.
Bei der Pauschalen Revierausstattung sind grundsätzlich Gegenstände förderfähig, die bei Bewegungsjagden auf Schwarzwild im Jagdrevier am Tag der Bewegungsjagd eingesetzt werden können. Hierbei ist ein Wildkühlschrank / eine Wildkühlzelle zur Versorgung des Wildes eingeschlossen.
Aktuelle Liste der förderfähigen Gegenstände bei Pauschaler Revierausstattung
36. WERDEN WEITERE AUSRÜSTUNGSGEGENSTÄNDE FÜR DAS JAGDREVIER GEFÖRDERT?
Wie in der Frage zuvor beschrieben werden nur die dort vorgegebenen Ausrüstungsgegenstände gefördert.
37. WER KANN EINE FÖRDERLEISTUNG IM RAHMEN DER PAUSCHALEN REVIERAUSSTATTUNG BEANTRAGEN?
Antragsberechtigt ist grundsätzlich nur der Jagdausübungsberechtigte, bei Pächtergemeinschaften der beauftragte Pächter oder eine als „InfraWild-Manager“ bestimmte Person. Ausgeschlossen von dieser Förderung sind Einrichtungen des Landes Baden-Württemberg, des Bundes und der Länder. D.h. die staatliche Regiejagd von ForstBW und Bundesforst können diese Förderleistung nicht erhalten.
38. BENÖTIGT MAN ALS JAGDAUSÜBUNGSBERECHTIGTER MEHRERER JAGDREVIERE JEWEILS EINEN SEPARATEN ANTRAG?
Für jedes Jagdrevier muss ein separater Antrag gestellt werden. Die Förderungen werden für jedes Jagdjahr neu beantragt. Nach Erhalt des Bewilligungsbescheides (ab Jagdjahr 2026/2027 ausschließlich per E-Mail) können die Gegenstände in diesem Jagdjahr (Bewilligungszeitraum) beschafft und durch die antragsstellende Person bezahlt werden. Die Anträge, die im laufenden Jagdjahr gestellt werden, können erst im darauffolgenden Jagdjahr von April bis September abgerechnet werden. Für die Abrechnung müssen die jeweiligen Rechnungen und Zahlungsnachweise (z. B. Kontoauszug) hochgeladen werden. Eine Förderung für bereits angeschaffte Gegenstände zu beantragen, ist nicht möglich.
39. WIE HOCH IST DIE MAXIMALE FÖRDERUNG BEI DER PAUSCHALEN REVIERAUSSTATTUNG PRO JAGDJAHR?
Generell beträgt der Fördersatz 30 Prozent der förderfähigen Investitionskosten. Die maximale Höhe der Fördersumme bemisst sich nach der bejagbaren Fläche des Jagdrevieres:
| Bejagbare Fläche des Reviers | Höchstmöglicher Zuschuss | Investitionssumme, um den Höchstbetrag zu erhalten |
| bis 500 ha | 500 € | ca. 1.667 € |
| bis 1.000 ha | 1.000 € | ca. 3.334 € |
| über 1.000 ha | 1.500 € | ca. 5.000 € |
40. WIE OFT KANN EINE FÖRDERUNG BEANTRAGT WERDEN?
Die Förderung kann für jedes Revier einmal pro Jagdjahr beantragt werden.
41. Wann darf ich meine Gegenstände BESTELLen/KAUFen?
Ab Erhalt des Zuwendungsbescheides bis zum Ende des genannten Bewilligungszeitraums. Der Bewilligungszeitraum ist im Bescheid des Regierungspräsidiums angegeben und endet grundsätzlich mit dem Jagdjahr.
Beispiel:
Antrag: 01.06.2026 / Erhalt des Bewilligungsbescheides: 20.06.2026 ➜ Bewilligungszeitraum: 20.06.2026 bis 31.03.2027
42. WANN KANN ABGERECHNET WERDEN?
Die bewilligten Gegenstände können im nachfolgenden Jagdjahr von April bis Ende September abgerechnet werden.
43. WERDE ICH AN DIE ABRECHNUNGSMÖGLICHKEIT ERINNERT?
Im Wildtierportal BW wird zu Beginn des nachfolgenden Jagdjahres auf die Abrechnungsmöglichkeit hingewiesen.
44. WIE KANN ABGERECHNET WERDEN?
Die Abrechnung erfolgt ausschließlich im elektronischen Verfahren. Eine postalische Einsendung der Abrechnungsunterlagen oder eine Einsendung per E-Mail ist rechtlich nicht zulässig.
Für die Abrechnung muss das entsprechende Online-Formular vollständig ausgefüllt werden. Als Nachweise müssen die Rechnungs- und die dazugehörigen Zahlungsbelege z. B. im PDF-Format hochgeladen werden.
Die Originalbelege hat der Antragsteller mindestens zwei Jahre für eventuelle Prüfungen aufzubewahren.
45. WAS MUSS BEI DER ABRECHNUNG DES INVESTITIONSBETRAGES IN ABZUG GEBRACHT WERDEN?
Beim angegebenen Investitionsbetrag müssen gewährte Preisnachlässe (Skonti, Boni, Rabatte, Gutscheine o. ä.), unabhängig von deren tatsächlichen Berücksichtigung, sowie ggf. zusätzlich gewährte Förderleistungen Dritter, zwingend abgezogen werden.
46. Wie lange ist die ZWECKBINDUNGSFRIST?
Für alle Ausrüstungsgegenstände, für welche eine InfraWild-Förderung bewilligt wurde, gilt eine 2-jährige Zweckbindungsfrist für das angegebene Jagdrevier.
47. WERDEN DIE ANGABEN IN DEN FORMULAREN ÜBERPRÜFT?
Ja. Neben Plausibilitätsprüfungen nimmt das Land stichprobenartige Prüfungen von Förderanträgen vor. Die Angaben in den Formularen sind subventionserheblich bzw. sind mit den online eingetragenen Daten Grundlage der Subvention. Zudem steht dem Zuwendungsgeber das Recht zu, Bilder von den erworbenen Gegenständen anzufordern oder diese vor Ort zu prüfen bzw. zu besichtigen.
48. WELCHE KONSEQUENZEN HABEN FALSCHE ANGABEN?
Falsche Angaben führen auf jeden Fall zur Rückforderung der Zuwendung und können den Tatbestand des Subventionsbetruges erfüllen (§ 264 StGB). In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass ein Strafverfahren sich auf die jagd- und waffenrechtliche Zuverlässigkeit auswirken kann.