FAQ - InfraWild

Auf dieser Seite beantworten wir häufig gestellte Fragen zum Thema InfraWild. 

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) teilweise verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

Allgemeines (ab 1.4.2024)

1. Wo muss ich mich für die Beantragung einer InfraWild-Leistung registrieren?

Da das InfraWild-Förderprogramm Teil des Wildtierportals Baden-Württemberg ist, müssen Sie einmalig unter www.wildtierportal-bw.de ein Nutzerkonto mit Nutzernamen und persönlichem Passwort anlegen. Mit folgendem Link gelangen Sie direkt zur Nutzerkonto-Registrierung für den internen Bereich: https://www.wildtierportal-bw.de/internal

3. WELCHE INFRAWILD-LEISTUNGEN MÜSSEN IN PAPIERFORM BEANTRAGT WERDEN?

Einen Antrag in Papierform müssen Sie für folgende Leistungen beim Regierungspräsidium Stuttgart einreichen:

  • Wildbretvermarktung
  • Großprojekte zur Revierausstattung (einschließlich Wildverarbeitung)

Die benötigten Formulare erhalten Sie direkt beim Regierungspräsidium Stuttgart

4. Ist eine einmalige Registrierung im Wildtierportal BW ausreichend?

Der Begriff "Registrierung" bezieht sich auf zwei Fälle der Verwendung:

  • Auf die in jedem Jagdjahr wiederkehrende Registrierung, also Anmeldung und auch Antragstellung für die jeweiligen InfraWild Förderverfahren, um eine aktuell gültige BW-Nummer für jedes der derzeit aktiven Förderverfahren zu erhalten. Siehe auch Frage 8. Eine Übersicht und weitere Informationen finden sich auf der Seite InfraWild Hilfe - Wildtierportal (wildtierportal-bw.de).
     
  • Die Registrierung am Wildtierportal BW. Die ist eine einmalige Registrierung und endet mit dem Erhalt eines Nutzerkontos mit einem persönlichen Nutzernamen (auch Benutzername genannt) und dem zugehörigen persönlichen Passwort. Danach können Sie sich mit Ihren Nutzer-/Anmeldedaten jederzeit in den internen Bereich des Wildtierportales BW einwählen. Siehe auch Frage 1. Eine Übersicht und weitere Informationen finden sich auf der Seite der Anleitungen Tutorials - Wildtierportal (wildtierportal-bw.de) zum Wildtierportal BW.

5. Wie hoch ist der Mindestförderbetrag?

Anträge mit Fördersummen unter 100 Euro werden nicht angenommen. Wird ein Förderbetrag unter 100 Euro beantragt, endet das Verfahren mit einem Ablehnungsbescheid.

6. Werden die Förderbeträge abgerundet?

Alle InfraWild-Zuwendungen werden auf volle 10 Euro-Beträge abgerundet festgesetzt und ausbezahlt.

7. Welche Förderleistungen müssen jährlich für das jeweils folgende Jagdjahr beantragt werden?

Sie benötigen für jede Förderleistung eine eigene BW-Nummer und die dazugehörigen Formulare, nur dann können Sie die entsprechenden Förderungen beantragen und abrechnen.

Die BW-Nummern werden wie folgt vergeben:

  • BWSN-24 = Einsätze von Stöber- und Nachsuchehunden und Hundeführern bei Bewegungsjagden auf Schwarzwild
  • BWAN-24 = Einsätze von anerkannten Nachsuchegespannen für alle jagdlich notwendigen Nachsuchen
  • BWPR-24 = Fördermaßnahmen zur Pauschalen Revierausstattung

Die zugeteilte BW-Nummer zeigt anhand der Zahlenfolge, für welches Jagdjahr diese beantragt wurde: BWSN-20 (Jagdjahr 2020/2021), BWSN-21 (Jagdjahr 2021/2022), BWSN-22 (Jagdjahr 2022/2023), BWSN-23 (Jagdjahr 2023/2024).

Beispiel einer aktuellen BW-Nummer für Einsätze von anerkannten Nachsuchegespannen: BWAN-24-00012

8. Was muss ich tun, wenn ich eine falsche BW-Nummer beantragt habe?

Die BW-Nummer ist nur für die jeweils gewählte Förderung verwendbar. An den Buchstaben der BW-Nummer (Beispiel: BWSN-24-00020) ist die Auswahl erkennbar (siehe auch Frage 7. „Welche Förderleistungen müssen jährlich für das jeweils folgende Jagdjahr beantragt werden?“). Bitte beantragen Sie umgehend die richtige BW-Nummer und verwenden Sie keinesfalls die falsche BW-Nummer. Förderleistungen können Sie nur ab diesem Zeitpunkt (Zuteilung der korrekten BW-Nummer) und unter Verwendung der korrekten Formulare abrechnen.

FÖRDERVERFAHREN BEI BEWEGUNGSJAGDEN AUF SCHWARZWILD (4/2024)

9. WAS IST EINE BEWEGUNGSJAGD?

Gemäß § 8 JWMG ist eine Gesellschaftsjagd im Sinne des JWMG und des § 16 Absatz 3 des Bundesjagdgesetzes die Jagd, an der mehr als acht Personen teilnehmen. Eine Bewegungsjagd ist eine Gesellschaftsjagd, bei der Wildtiere für einen kurzen Zeitraum beunruhigt und in Bewegung gesetzt werden. Sie dient insbesondere der Regulierung einer Wildtierpopulation nach wildtierökologischen Erkenntnissen.

10. WELCHE VORAUSSETZUNGEN GELTEN FÜR FÖRDERLEISTUNGEN BEI BEWEGUNGSJAGDEN AUF SCHWARZWILD?

  • Für InfraWild-Förderleistungen muss zwingend bei Bewegungsjagden Schwarzwild bejagt werden (andere Wildarten dürfen mitbejagt werden)
  • Keine Freigabebeschränkungen für den Abschuss von Schwarzwild (z. B. nach Alter oder Gewicht. Ausnahme: Gesetzlicher Elterntierschutz)
  • Jeder Einsatz (Hunde, Hundeführer) muss tatsächlich aktiv erbracht worden sein. Rufbereitschaft oder ähnliches (Stand-by) sind nicht abrechenbar (siehe Frage 30. "Warum können nur "Einsatztage" abgerechnet werden?")
  • Zusätzliche Voraussetzungen:
    • Bei Drohneneinsätzen: Vom Jagdausübungsberechtigten muss eine Entschädigung im Wert von mindestens 60 Euro/Drohnenführer/Einsatztag gewährt worden sein.

11. Wo erhält man die InfraWild Formulare und WARUM BENÖTIGT MAN FORMULARE FÜR DIE ONLINE-VERFAHREN?

Die Formulare werden nach der erfolgreichen Beantragung einer neuen BW-Nummer im jeweiligen InfraWild Förderverfahren als Download-PDF bereitgestellt. Die Formulare sind nötig, um die Angaben der Online-Eingabe rechtsverbindlich durch entsprechende Unterschriften zu bestätigen sowie um subventionsrechtliche Vorgaben zu erfüllen. Zudem werden alle Formulare, die zwingend vollständig ausgefüllt und unterschrieben sein müssen, zum Nachweis der Teilnahme an Bewegungsjagden auf Schwarzwild und zur Feststellung des Förderbetrages benötigt. Für die Abrechnung der Einsätze für das vergangene Jagdjahr sind ein oder mehrere Leistungsnachweise einzureichen. Die Originalbelege hat der Antragsteller mindestens zwei Jahre für eventuelle Prüfungen aufzubewahren.

Seit dem Jagdjahr 2022/2023 können die Abrechnungsdaten in einem vereinfachten Formular, welches mit Ihren persönlichen Daten bereits befüllt ist, eingetragen werden.

Seit dem Jagdjahr 2023/2024 ist kein Deckblatt mehr erforderlich.

12. Welche FORMULARE müssen zwingend VERWENDET WERDEN?

Formulare dürfen nur für das jeweilige Förderverfahren und nur für das jeweilige Jagdjahr verwendet werden, für welches diese ausgegeben werden. Das betreffende Jagdjahr ist in den Formularen auf allen Seiten angegeben.

13. Welche FORMULARE muss man bei den einzelnen JAGDen VOR ORT unterschreiben lassen?

Die Leistungsnachweis-Formulare sollten Sie mitführen und bei jeder Teilnahme an einer förderfähigen Bewegungsjagd auf Schwarzwild sowie für sonstige jagdlich erforderliche Nachsuchen (gilt nur für anerkannte Nachsuchegespanne) in Baden-Württemberg unmittelbar vor Ort ausfüllen und wie auf den Formularen gekennzeichnet von den dort genannten Personen unterschreiben lassen.

14. WANN KÖNNEN FÖRDERLEISTUNGEN FÜR DIE ERBRACHTEN EINSÄTZE ABGERECHNET WERDEN?

Mit Beginn des neuen Jagdjahres können die jeweiligen Einsätze des vergangenen Jagdjahres einmalig abgerechnet werden.

Als Abrechnungszeitraum steht somit voraussichtlich der 01.04. bis 30.09. zur Verfügung. Die Abrechnung erfolgt ausschließlich im elektronischen Verfahren. Eine postalische Einsendung der Abrechnungsunterlagen oder eine Einsendung per E-Mail ist rechtlich nicht zulässig.
Die Originalbelege hat der Antragsteller mindestens zwei Jahre für eventuelle Prüfungen aufzubewahren.

15. WIRD MAN AN DIE ABRECHNUNGSMÖGLICHKEIT ERINNERT?

Zum Jagdjahr 2024/2025 wird auf dem Wildtierportal BW eine Informationsseite eingeblendet um Sie an die Registrierung/Abrechnung zu erinnern.

Des Weiteren wird die Bereitstellung der Abrechnungsmöglichkeit über die Medien bekanntgegeben.

16. Wie werden die Formulare AUSGEFÜLLT?

Für das Jagdjahr 2024/2025: Die Formulare sind mit Ihren persönlichen Angaben vorausgefüllt. Es ist ausreichend, wenn die weiteren Eintragungen mit gut leserlicher Handschrift erfolgen. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, die Formulare am PC auszufüllen und im Anschluss auszudrucken. Die Tabellen mit den Einsatznachweisen verlangen Unterschriften als Bestätigung. Diese dürfen nur handschriftlich erfolgen.

17. BENÖTIGT MAN ALS JAgdAUSÜBUNGSBERECHTIGTE PERSON MEHRERER JAGDREVIERE AUCH MEHRERE BW-NUMMERN?

Für die revierbezogenen Förderverfahren "Pauschale Revierausstattung" und bei Dienstleistungen bei Bewegungsjagden auf Schwarzwild (Drohnen) benötigen Sie für jedes Revier und für jedes revierbezogene Förderverfahren eine eigene BW-Nummer. Diese BW-Nummer ist ab der Zuteilung nur für das beantragte Jagdjahr gültig.

18. Ab wann werden ZUSCHÜSSE FÜR EINSÄTZE bei bewegungsjagden auf Schwarzwild GEWÄHRT?

Es können keine Einsätze vor dem Erhalt der BW-Nummer abgerechnet werden. Erst ab dem Tag der Zuteilung der BW-Nummer können die darauf nachfolgenden Einsätze abgerechnet werden. Es gilt das entsprechende Zuteilungsdatum der BW-Nummer.

19. WAS SIND BRAUCHBARE JAGDHUNDE (STÖBER- / NACHSUCHEHUNDE)?

Brauchbare Jagdhunde stöbern grundsätzlich spur- und fährtenlaut und sind für den Einsatz bei Bewegungsjagden auf Schwarzwild bzw. für Nachsuchen geeignet. Eine Prüfung ist nicht Voraussetzung für die Förderung, es werden jedoch Stöberprüfungen entsprechend der Brauchbarkeitsprüfung des LJV Baden-Württemberg oder vergleichbare Prüfungen empfohlen.

20. WER KANN DIE INFRAWILD-FÖRDERUNG FÜR ANERKANNTE NACHSUCHEGESPANNE ERHALTEN?

Nur anerkannte Nachsuchegespanne, die vom Landesjagdverband BW anerkannt und die in Besitz eines entsprechend gültigen Ausweises sind, können diese InfraWild-Förderungen erhalten. Damit verbunden ist die höhere Förderung für anerkannte Nachsuchegespanne.

Bitte achten Sie darauf, die richtige BW-Nummer (BWAN-24-…) zu beantragen und die entsprechenden Formulare für die Bestätigung der Einsätze zu verwenden.

21. WELCHE NACHSUCHEN KÖNNEN ANERKANNTE NACHSUCHEGESPANNE ABRECHNEN?

Anerkannte Nachsuchegespanne können eine Förderung für alle jagdlich erforderlichen Nachsuchen beantragen. Dazu zählen Nachsuchen und Kontrollsuchen bei allen Jagdarten, beispielsweise bei Einzeljagd, Bewegungsjagd, Drückjagd, Kreisen usw. Ebenfalls förderfähig sind Nachsuchen und Kontrollsuchen bei Verkehrsunfällen und sonstigem verletzten Wild. Nicht förderfähig sind Übungssuchen oder Suchen zur Fort- und Weiterbildung. Für jede Nachsuche ist ein Eintrag im Nachsuchebericht des LJV notwendig.

22. WER KANN DIE FÖRDERUNG FÜR DIENSTLEISTUNGEN (DROHNEN) BEANTRAGEN?

Derzeit keine Neuanträge möglich (keine TH-Nummer für das Jagdjahr 2024/2025)!

Abrechnung Jagdjahr 2023/2024:

Dienstleistungen sind revierbezogene Förderverfahren, welche nach Abschluss des Jagdjahres nur einmalig in einem Antragsverfahren abgerechnet werden können. Antragsberechtigt ist daher grundsätzlich nur der Jagdausübungsberechtigte. Bei Pächtergemeinschaften die beauftragte Person dieser Gemeinschaft oder eine als „InfraWild-Manager“ bestimmte Person.
Die antragstellende Person darf die Dienstleistung nicht für sich selbst abrechnen. Beispiel: Antragstellender Jagdpächter ist selbst Treiber.
Ausgeschlossen von dieser Förderung sind Einrichtungen des Landes Baden-Württemberg, des Bundes und der Länder. D.h. die staatliche Regiejagd von ForstBW und Bundesforst können die Förderung für Dienstleistungen nicht erhalten.

23. Können MITTREIBENDE HUNDEFÜHRER ABGERECHNET werden?

Für den Fall, dass die Hundeführer ihre Jagd nicht selbst abrechnen, oder abrechnen können, weil sie beispielsweise zu diesem Zeitpunkt keine gültige Registriernummer beantragt haben, können ihre Einsätze nicht abgerechnet werden. Die Hundeführer selbst dürfen für diesen Einsatz dann keine Förderung als mittreibende Hundeführer oder Nachsucheführer beantragen (Doppelabrechnung = Subventionsbetrug).

24. WELCHE DIENSTLEISTUNGEN WERDEN ANERKANNT?

Drohneneinsätze können nur dann für eine Abrechnung anerkannt werden, wenn sie eine entsprechende Tätigkeit am Tag der Bewegungsjagd auf Schwarzwild ausgeführt haben. Diese Tätigkeit muss in unmittelbarem Zusammenhang mit der Durchführung der eigentlichen Bewegungsjagd auf Schwarzwild im Jagdrevier oder bei der Wildversorgung stehen und tatsächlich ausgeübt worden sein. 
Hinweis: Wenn die Bewegungsjagd keine Strecke ergeben hat, können bspw. Probenentnahme usw. nicht angegeben bzw. abgerechnet werden.

Ab 01.04.2024 Abrechnungen Treiber / Hilfspersonen, / Drohnen - keine neue Registrierung (TH-Nummer) für JJ 2024/2025 derzeit möglich

25. DÜRFEN MITPÄCHTER als Drohnenführer AUFGELISTET WERDEN?

Dies ist dann möglich, wenn förderfähige Hilfstätigkeiten in entsprechendem Umfang geleistet wurden und alle weiteren Voraussetzungen erfüllt sind. Siehe hierzu Frage 10. „Welche Voraussetzungen gelten für Förderleistungen bei Bewegungsjagden auf Schwarzwild“.

26. WIE VIELE PERSONEN KÖNNEN BEI BEWEGUNGSJAGDEN AUF SCHWARZWILD INSGESAMT IN EINEM JAGDJAHR ABGERECHNET WERDEN?

Die Anzahl der Bewegungsjagden auf Schwarzwild ist unerheblich. Maximal können je ein Treiber und eine Hilfsperson pro volle 20 ha bejagbare Fläche des Jagdrevieres abgerechnet werden. Beispiel: 202 ha bejagbare Fläche = bis zu 10 Treiber und bis zu 10 Hilfspersonen. Treiber und Hilfspersonen können nicht gegeneinander aufgerechnet werden.

27. WIE IST DIE REGELUNG FÜR DIE STAATLICHE REGIEJAGD?

Einsätze von Jagdhunden (Stöberhunde, Nachsuchehunde und anerkannte Nachsuchegespanne) und ggf. von Hundeführern in staatlichen Jagdrevieren sind ebenfalls förderfähig. Hundeführer lassen sich ihren Einsatz vom Jagdleiter bestätigen. Revierbezogene Leistungen sind für staatliche Regiejagden nicht förderfähig.
Grundsätzlich können auch Mitarbeiter der Landesforstverwaltung und der AöR ForstBW die Hundeeinsätze abrechnen. Bei Mitarbeitenden von ForstBW entscheidet die jeweilige Dienststelle.

28. WERDEN DIE ANGABEN IN DEN FORMULAREN ÜBERPRÜFT?

Ja. Neben Plausibilitätsprüfungen nimmt das Land stichprobenartige Prüfungen von Förderanträgen vor. Die Angaben in den Formularen sind subventionserheblich bzw. sind mit den online eingetragenen Daten Grundlage der InfraWild-Förderung (Subvention).

29. WELCHE KONSEQUENZEN HABEN FALSCHE ANGABEN?

Falsche Angaben führen auf jeden Fall zur Rückforderung der Zuwendung und können den Tatbestand des Subventionsbetruges erfüllen (§ 264 StGB). In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass sich ein Strafverfahren auf die jagd- und waffenrechtliche Zuverlässigkeit auswirken kann.

30. WARUM KÖNNEN NUR „EINSATZTAGE“ ABGERECHNET WERDEN?

Die Förderleistung bezieht sich immer auf einen Tag. D. h. bei der Teilnahme an mehreren Bewegungsjagden auf Schwarzwild am gleichen Tag, kann einmalig nur für diesen Tag eine Förderleistung gewährt werden (Ein Tag ist nur ein Tag, ein Tag ist nicht vermehrbar!).

Beispiel Dienstleistungen:
Treiber ist vormittags und nachmittags jeweils in einem Treiben  nur ein Einsatztag.

Beispiel Jagdhunde und Hundeführer:

  • Jagdhund und Hundeführer sind vormittags bei Bewegungsjagd A und nachmittags bei Bewegungsjagd B (verschiedene Jagdreviere)  nur ein Einsatztag
  • Antragsteller ist vormittags mittreibender Stöberhundeführer mit Hund A (Stöberhund) und nachmittags als anerkanntes Nachsuchegespann mit Hund B (Nachsuchehund) im Einsatz → nur ein Einsatztag für den Antragsteller und jeweils ein Einsatztag für Hund A und Hund B abrechenbar.

31. WELCHE EINSÄTZE KANN EIN HUNDEFÜHRER BEI BEWEGUNGSJAGDEN AUF SCHWARZWILD ABRECHNEN?

Stöberhund oder Nachsuchehund:

  • Maximal 4 eigene Hunde (stöbern und/oder nachsuchen).
  • zusätzlich Hundeführer nur, wenn mittreibend oder Durchführung einer Nachsuche.

Beispiele:

  • Standschnaller
    • Nur 1 x (Einsatztag) Hundeeinsatz abrechenbar
  • Standschnaller und nachmittags Nachsuche mit gleichem Hund
    • Je 1 x Hund und 1 x Hundeführer abrechenbar
  • Standschnaller mit erstem Hund und Nachsuche mit zweitem Hund
    • 2 x Hund und 1 x Hundeführer abrechenbar
  • Stöberhund und mittreibender Hundeführer
    • 1 x Hund und 1 x Hundeführer abrechenbar
  • Stöberhund, mittreibender Hundeführer und Nachsuche mit zweitem Hund
    • 2 x Hund und 1 x Hundeführer abrechenbar

Der selbstabrechnende mittreibende Stöberhundeführer rechnet ggf. auch seinen Treibereinsatz selbst ab. Der Jagdausübungsberechtigte darf in diesem Fall den Treibereinsatz als Dienstleistung nicht zusätzlich abrechnen (Doppelabrechnung = Subventionsbetrug).

32. DÜRFEN Hundeeinsätze im eigenen Revier abgerechnet werden?

Nein, Hundeeinsätze jeglicher Art im eigenen Revier können nicht abgerechnet werden!

33. Sind MEHRERE EINSÄTZE AM selben TAG förderfähig?

Auch bei mehreren Einsätzen an einem Tag darf immer nur ein Einsatztag (siehe Frage 30. „Warum können nur „Einsatztage“ abgerechnet werden?“) für Hund und Hundeführer abgerechnet werden.

Beispiele:

  • Hundeführer und Hund nehmen morgens an Bewegungsjagd A im Jagdrevier A und nachmittags an Bewegungsjagd B im Jagdrevier B teil: Es darf nur ein Tag (der Tag, an dem die beiden Bewegungsjagden stattgefunden haben) abgerechnet werden.
  • Mittreibender Hundeführer mit drei eigenen Stöberhunden nimmt an Bewegungsjagd teil: Es dürfen drei Stöberhunde und nur ein Einsatztag für den Hundeführer abgerechnet werden.

34. SIND NACHSUCHEN AM TAG NACH DER BEWEGUNGSJAGD AUF SCHWARZWILD FÖRDERFÄHIG?

Ausschließlich anerkannte Nachsuchegespanne dürfen zusätzlich am Tag nach der Bewegungsjagd auf Schwarzwild bewegungsjagdbedingte Nachsuchen abrechnen. Auch alle anderen jagdlich erforderlichen Nachsuchen können ausschließlich durch anerkannte Nachsuchegespanne abgerechnet werden.

Revierausstattung ab 01.04.2024 - Abrechnungen Wildverarbeitung & Revierausstattung bis 30.09.2024

35. WAS WIRD BEI der PAUSCHALEn REVIERAUSSTATTUNG GEFÖRDERT?

Jagdausübungsberechtige können für ihr Jagdrevier einen Zuschuss für die Anschaffung von bestimmten und aus einer Liste auswählbaren Ausrüstungsgegenständen erhalten.

Bei der Pauschalen Revierausstattung sind grundsätzlich Gegenstände förderfähig, die bei Bewegungsjagden auf Schwarzwild im Jagdrevier am Tag der Bewegungsjagd eingesetzt werden können. Hierbei ist ein Wildkühlschrank / eine Wildkühlzelle zur Versorgung des Wildes eingeschlossen (Aktuelle Liste der förderfähigen Gegenstände bei Pauschaler Revierausstattung).

36. WERDEN WEITERE AUSRÜSTUNGSGEGENSTÄNDE FÜR DAS JAGDREVIER GEFÖRDERT?

Wie in der Frage zuvor beschrieben werden nur die dort vorgegebenen Ausrüstungsgegenstände gefördert.

37. WER KANN EINE FÖRDERLEISTUNG IM RAHMEN DER PAUSCHALEN REVIERAUSSTATTUNG BEANTRAGEN?

Antragsberechtigt ist grundsätzlich nur der Jagdausübungsberechtigte, bei Pächtergemeinschaften der beauftragte Pächter oder eine als „InfraWild-Manager“ bestimmte Person. Ausgeschlossen von dieser Förderung sind Einrichtungen des Landes Baden-Württemberg, des Bundes und der Länder. D.h. die staatliche Regiejagd von ForstBW und Bundesforst können diese Förderleistung nicht erhalten.

38. BENÖTIGT MAN ALS JAGDAUSÜBUNGSBERECHTIGTER MEHRERER JAGDREVIERE JEWEILS EINEN SEPARATEN ANTRAG?

Für jedes Jagdrevier muss ein separater Antrag gestellt werden. Die Förderungen werden für jedes Jagdjahr neu beantragt. Nach Erhalt des schriftlichen Bewilligungsbescheides können die Gegenstände in diesem Jagdjahr (Bewilligungszeitraum) beschafft und durch die antragsstellende Person bezahlt werden. Die Anträge, die im laufenden Jagdjahr gestellt werden, können erst im darauffolgenden Jagdjahr von April bis September abgerechnet werden. Für die Abrechnung müssen die jeweiligen Rechnungen und Zahlungsnachweise (z.B. Kontoauszug) hochgeladen werden. Eine Förderung für bereits angeschaffte Gegenstände zu beantragen, ist nicht möglich.

39. WIE HOCH IST DIE MAXIMALE FÖRDERUNG BEI DER PAUSCHALEN REVIERAUSSTATTUNG PRO JAGDJAHR?

Generell beträgt der Fördersatz 30 Prozent der förderfähigen Investitionskosten. Die maximale Höhe der Fördersumme bemisst sich nach der bejagbaren Fläche des Jagdrevieres:
 

Bejagbare Fläche des Reviers Höchstmöglicher Zuschuss Investitionssumme, um den Höchstbetrag zu erhalten
bis 500 ha 500 € ca. 1.667 €
bis 1.000 ha 1.000 € ca. 3.334 €
über 1.000 ha 1.500 € ca. 5.000 €

40. WIE OFT KANN EINE FÖRDERUNG BEANTRAGT WERDEN?

Die Förderung kann für jedes Revier einmal pro Jagdjahr beantragt werden.

41. Ab wann darf ich meine Gegenstände BESTELLen/KAUFen?

Ab Erhalt des Zuwendungsbescheides bis zum Ende des genannten Bewilligungszeitraums. Der Bewilligungszeitraum ist im Bescheid des Regierungspräsidiums angegeben. Eine Förderung für bereits angeschaffte Gegenstände zu beantragen, ist nicht möglich.

42. WANN KANN ABGERECHNET WERDEN?

Die bewilligten Gegenstände können im nachfolgenden Jagdjahr von April bis Ende September abgerechnet werden.

43. WERDE ICH AN DIE ABRECHNUNGSMÖGLICHKEIT ERINNERT?

Seit dem Jagdjahr 2023/2024 wird auf dem Wildtierportal BW eine Informationsseite eingeblendet um Sie an die Registrierung/Abrechnung zu erinnern.

Des Weiteren wird die Bereitstellung der Abrechnungsmöglichkeit über die Medien bekanntgegeben.

44. WIE KANN ABGERECHNET WERDEN?

Die Abrechnung erfolgt ausschließlich im elektronischen Verfahren. Eine postalische Einsendung der Abrechnungsunterlagen oder eine Einsendung per E-Mail ist rechtlich nicht zulässig.
Für die Abrechnung muss das entsprechende Online-Formular vollständig ausgefüllt werden. Als Nachweise müssen die Rechnungs- und die dazugehörigen Zahlungsbelege z. B. im PDF-Format hochgeladen werden.
Die Originalbelege hat der Antragsteller mindestens zwei Jahre für eventuelle Prüfungen aufzubewahren.

45. WAS MUSS BEI DER ABRECHNUNG DES INVESTITIONSBETRAGES IN ABZUG GEBRACHT WERDEN?

Beim angegebenen Investitionsbetrag müssen gewährte Preisnachlässe (Skonti, Boni, Rabatte o. ä.), unabhängig von deren tatsächlichen Berücksichtigung, sowie ggf. zusätzlich gewährte Förderleistungen Dritter, zwingend abgezogen werden.

46. Wie lange ist die ZWECKBINDUNGSFRIST?

Für alle Ausrüstungsgegenstände, für welche eine InfraWild-Förderung bewilligt wurde, gilt eine 2-jährige Zweckbindungsfrist für das angegebene Jagdrevier.

47. WERDEN DIE ANGABEN IN DEN FORMULAREN ÜBERPRÜFT?

Ja. Neben Plausibilitätsprüfungen nimmt das Land stichprobenartige Prüfungen von Förderanträgen vor. Die Angaben in den Formularen sind subventionserheblich bzw. sind mit den online eingetragenen Daten Grundlage der Subvention.

48. WELCHE KONSEQUENZEN HABEN FALSCHE ANGABEN?

Falsche Angaben führen auf jeden Fall zur Rückforderung der Zuwendung und können den Tatbestand des Subventionsbetruges erfüllen (§ 264 StGB). In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass ein Strafverfahren sich auf die jagd- und waffenrechtliche Zuverlässigkeit auswirken kann.

Häufig gestellte Fragen (FAQ) zum Wildtierportal BW