Hilfspersonen können nur dann für eine Abrechnung anerkannt werden, wenn sie eine entsprechende Tätigkeit am Tag der Bewegungsjagd auf Schwarzwild ausgeführt haben. Die Tätigkeit muss in unmittelbarem Zusammenhang mit der Durchführung der eigentlichen Bewegungsjagd auf Schwarzwild im Jagdrevier oder bei der Wildversorgung stehen und tatsächlich ausgeübt worden sein. Eine genaue Tätigkeitsangabe der Hilfsperson ist notwendig. Abrechnungsfähig sind z. B. Jagdscheinkontrolle, Ansteller, Treiber, Verkehrssicherung, Wildbergung, Aufbrechhelfer, Probenehmer. Nicht abrechnungsfähig sind z. B. Helfer bei der Verpflegung oder Helfer, welche lediglich eine Wildkammer oder ein Transportfahrzeug reinigen.
Hinweis: Wenn die Bewegungsjagd keine Strecke ergeben hat, können bspw. Wildbergung, Aufbrechen, Probenentnahme usw. nicht angegeben bzw. abgerechnet werden.