Bewegungsjagden auf Schwarzwild
© Christof Janko
Ab 01.04.2026
Fördermaßnahmen bei Bewegungsjagden auf Schwarzwild
Für jedes Jagdjahr ist eine neue Registrierung erforderlich. Diese erfolgt auf dem Wildtierportal Baden-Württemberg.
Nur wer sich vor Beginn der Jagden registriert hat, kann diese Einsätze zu Beginn des folgenden Jagdjahres abrechnen.
Hier können Sie weitere Informationen zur Registrierung und Abrechnung abrufen.
Sie können sich für die unten genannten Maßnahmen registrieren:
Jagdhunde und Hundeführer:
Hundeführer – Einsatz von Stöber-/ Nachsuchehunden bei Bewegungsjagden auf Schwarzwild
Wieviel – Euro
| Honorierung je Einsatztag | Bedingung | Einsatzdauer | |
|---|---|---|---|
| Stöberhund Nachsuchehund | 25 € 25 € | max. 4 Hunde - | min. 1,5 Std./Tag min. 1 Nachsuche/Tag |
| Stöberhundeführer (auch Nachsucheführer) | 10 € | mittreibend (bzw. Nachsucheführer) | min. 1,5 Std./Tag |
Wichtige Hinweise
Das InfraWild-Förderverfahren wurde auf ein vollständig elektronisches Verfahren umgestellt. Daher erhalten Sie sämtliche Schreiben und Bescheide ausschließlich per E-Mail.
Beträge unter 100 Euro können im Rahmen dieses Zuwendungsverfahrens nicht ausbezahlt werden. Das Verfahren endet mit der Feststellung des Auszahlungsbetrags.
Einsätze vor der Registrierung sind nicht förderfähig. Es können nur Einsätze im Land Baden-Württemberg gefördert werden! Mindestdauer der Einsätze bei Bewegungsjagden auf Schwarzwild müssen für Stöberhunde und mittreibendem Hundeführer je Tag mindestens 1,5 Std. ohne Unterbrechung betragen. Bei den Bewegungsjagden darf es über die gesetzlichen Bestimmungen hinaus keine Freigabebeschränkungen auf Schwarzwild geben.
Die eingesetzten Stöberhunde müssen geeignet sein. Je Hundeführer sind bis zu 4 eigene Stöberhunde je Tag abrechenbar.
Die eingesetzten Nachsuchenhunde müssen geeignet sein. Nachsucheneinsätze sind nur am Tag der Bewegungsjagd förderfähig, sofern diese bewegungsjagdbedingt und notwendig sind.
Jagdhundeeinsätze jeglicher Art im eigenen Revier sind nicht förderfähig! Werden solche Einsätze abgerechnet, kann der Antrag im Gesamten abgelehnt werden.
Subventionsbetrug
Alle Tatsachen, von denen die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung oder das Belassen der beantragten Förderung abhängig sind, sind subventionserheblich im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuches (Subventionsbetrug).
Nach § 264 StGB macht sich strafbar, wer über subventionserhebliche Tatsachen falsche oder unvollständige Angaben macht oder Angaben hierüber unterlässt.