Bewegungsjagden auf Schwarzwild

© Christof Janko

Bis 31.03.2024

Fördermaßnahmen bei Bewegungsjagden auf Schwarzwild

Für jedes Jagdjahr ist eine neue Registrierung erforderlich. Diese erfolgt auf dem Wildtierportal Baden-Württemberg.
Nur wer sich vor Beginn der Jagden registriert hat, kann diese Einsätze zu Beginn des folgenden Jagdjahres abrechnen.

Hier können Sie weitere Informationen zur Registrierung und Abrechnung abrufen.

Sie können sich für die unten genannten Maßnahmen registrieren lassen:

Dienstleistungen (jagdrevierbezogen):

Jagdausübungsberechtigte – Einsatz von Treibern und Hilfspersonen bei Bewegungsjagden auf Schwarzwild
Jagdausübungsberechtigte - Drohneneinsätze bei Bewegungsjagden auf Schwarzwild


Jagdhunde und Hundeführer:

Hundeführer – Einsatz von Stöber-/ Nachsuchehunden bei Bewegungsjagden auf Schwarzwild
Anerkannter Nachsuchenführer - Nachsuchen bei Bewegungsjagden auf Schwarzwild
 

Wieviel – Euro

   Honorierung    je Einsatztag   Bedingung  Einsatzdauer
 Stöberhund
 Nachsuchehund  
 25 €
 25 €
 max. 4 Hunde
 -
 min. 1,5 Std./Tag
 min. 1   Nachsuche/Tag
 Stöberhundeführer  10 €  mittreibend  min. 1,5 Std./Tag
 Nachsuchenhund (anerkanntes  Nachsuchegespann)  35 €  max. 1 Hund  min. 1   Nachsuche/Tag
 Nachsuchenführer  10 €  aktiv  min. 1   Nachsuche/Tag
 Treiber  10 €  Entschädigung   min. 20 € bar   oder unbar  min. 1,5 Std./Tag
 Hilfspersonen der   Bewegungsjagd (am Tag der   Bewegungsjagd)  10 €  Entschädigung   min. 20 € bar   oder unbar  Einsatz bei   Wildversorgung,   Verkehrssicherung,   Jagd- organisation   (keine Bewirtung)
 Drohneneinsatz am Tag der   Bewegungsjagd  30 €  Entschädigung   min. 60 € bar   oder unbar  Drohneneinsatz   mit  geeigneter   Wärmebildtechnik   zur Detektion von   Wild


Wichtige Hinweise

Das Land stellt dieses Zuwendungsverfahren ausschließlich digital zur Verfügung. Beträge unter 100 Euro können im Rahmen dieses Zuwendungsverfahrens nicht ausbezahlt werden. Das Verfahren endet mit der Feststellung des Auszahlungsbetrags.
Einsätze vor der Registrierung sind nicht förderfähig. Es können nur Einsätze im Land Baden-Württemberg gefördert werden! Mindestdauer der Einsätze bei Bewegungsjagden auf Schwarzwild müssen für Treiber und Stöberhunde je Tag mindestens 1,5 Std. ohne Unterbrechung betragen. Bei den Bewegungsjagden darf es über die gesetzlichen Bestimmungen hinaus keine Freigabebeschränkungen auf Schwarzwild geben. Für die bejagbare Fläche des Jagdreviers dürfen bis zu 5 Treiber und 5 Hilfspersonen je 100 ha und Jagdjahr abgerechnet werden. Keine bejagbaren Flächen sind bspw. befriedete Bezirke und andere Flächen, auf denen die Jagd ruht. Die Entschädigung je Treiber oder Hilfsperson muss einem Wert von mindestens 20 Euro (bar oder als Sachleistung) entsprechen, für Drohnenführer 60 Euro (bar oder als Sachleistung). Mittreibende Stöberhundeführer, die Ihren Einsatz selbst abrechnen, dürfen nicht zusätzlich als Treiber abgerechnet werden. Hilfspersonen bei Bewegungsjagden müssen in den Bereichen Wildbergung, -versorgung, -transport, Verkehrssicherung, Organisation (Registrierung der Jäger, Kontrolle Jagdscheine, Ansteller, Wildbret-Hygiene, -beprobung) tätig sein. Der Einsatzbereich Bewirtung oder Verpflegung ist ausgeschlossen.

Die eingesetzten Stöberhunde müssen geeignet sein. Je Hundeführer sind bis zu 4 eigene Stöberhunde je Tag abrechenbar. Die eingesetzten Nachsuchenhunde müssen geeignet sein. Nachsucheneinsätze sind am Tag der Bewegungsjagd und zusätzlich für anerkannte Nachsuchegespanne ein Tag danach förderfähig, sofern diese drückjagdbedingt und notwendig sind und im Nachsuchebericht vermerkt werden. Die anerkannten Nachsuchegespanne müssen vom Landesjagdverband BW anerkannt sein.

Jagdhundeeinsätze jeglicher Art im eigenen Revier können nicht abgerechnet werden!

Bitte beachten Sie bei der Antragstellung folgendes:
Die Zuwendungen werden als De-minimis-Beihilfen nach der Verordnung (EU) 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1) gewährt.

Subventionsbetrug

Alle Tatsachen von denen die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung oder das Belassen der beantragten Förderung abhängig sind, sind subventionserheblich im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuches (Subventionsbetrug).

Nach § 264 StGB macht sich strafbar, wer über subventionserhebliche Tatsachen falsche oder unvollständige Angaben macht oder Angaben hierüber unterlässt.

 

HIER WERDEN DIE HÄUFIGSTEN FRAGEN BEANTWORTET