Pauschale Wildverarbeitung

Die Pauschale Wildverarbeitung ist eine reviergebundene Fördermaßnahme. Einen entsprechenden Abrechnungsantrag können Sie im internen Bereich des Wildtierportals BW beantragen.
Bitte beachten Sie, dass vor der Teilnahme an revierbezogenen Förderverfahren die Revierinhaberschaft von der zuständigen Jagdbehörde bestätigt werden muss.
 

© Christof Janko

Ab 01.04.2024

Jagdausübungsberechtige konnten für ihr Jagdrevier einen Zuschuss für die Anschaffung von bestimmten und aus einer Liste auswählbaren Ausrüstungsgegenständen erhalten. 

Die Pauschale Wildverarbeitung ergänzt die Pauschale Revierausstattung für Ihr Jagdrevier. Derzeit können keine neuen Anträge gestellt werden.

Für die Förderung von Ausstattungsgegenständen müssen neben deren ständigen Verwendungsmöglichkeit für das Jagdrevier folgende, grundsätzliche Voraussetzungen vorliegen:

  • geeignet oder nutzbar für die Verarbeitung von Wildbret insbesondere sind bei Kontakt mit Wildbret lebensmittel- bzw. wildbrethygienische Anforderungen einzuhalten;
  • neu oder neuwertig (z. B. Neugeräte oder Vorführgeräte / Gegenstände)


Abrechnungen genehmigter Anträge aus dem letzten Jagdjahr, BWPW-23, sind nur bis 30.09.2024 möglich. 

Derzeit werden Neuanträge für Wildverarbeitung (BWPW) nicht angeboten.
 

Vorgaben und Rahmenbedingungen

Nur die jagdausübungsberechtigte Person (i. d. R. der „Revieradmin“) kann die Fördermaßnahme beantragen. Ergänzend kann eine andere Person als so genannter „InfraWild-Manager“ mit dieser Aufgabe betraut werden. 
Der Höchstzuschuss je Jagdrevier bemisst sich an der Größe der bejagbaren Revierfläche.
 

Bejagbare Fläche des Reviers Höchst möglicher Zuschuss * Investitionssumme, um den Höchstbetrag zu erhalten
bis 500 ha 500 € ca. 1.667 €
bis 1.000 ha 1.000 € ca. 3.334 €
über 1.000 ha 1.500 €  ca. 5.000 €

* Der Fördersatz beträgt generell 30% der Investitionssumme.


Hinweise zum Antragsverfahren

Grundsätzlich kann für ein Jagdrevier die Pauschale Wildverarbeitung einmal pro Jagdjahr beantragt werden. Die Angaben zu den von Ihnen geplanten Anschaffungen sind verbindlich und nicht mehr änderbar. Bitte tragen Sie die tatsächliche Anzahl an Gegenständen und die dafür vorgesehene Investitionssumme im Antragsformular ein. Der daraus folgende Zuwendungsbetrag wird Ihnen jeweils angezeigt. Der Fördersatz beträgt generell 30%.

Es dürfen erst ab Erhalt des Zuwendungsbescheides die bewilligten Ausrüstungsgegenstände bestellt, gekauft oder in Auftrag gegeben werden. Eine Bestellung, ein Kauf oder eine Auftragserteilung vor Erhalt des Zuwendungsbescheides führt zum Föderausschluss.

Grundsätzlich wird die Fördermaßnahme im Beantragungs-Jagdjahr vollständig abgewickelt (z. B. Kauf von Ausrüstungsgegenständen) und im darauf folgenden Jagdjahr online im Wildtierportal BW abgerechnet. Alle Anschaffungen sind immer mit Rechnungen und Zahlungsnachweisen (z. B. Kontoauszug) zu belegen. Beim angegebenen Investitionsbetrag müssen gewährte Preisnachlässe (Skonti, Boni, Rabatte o. ä.), unabhängig von deren tatsächlichen Berücksichtigung, sowie ggf. zusätzlich gewährte Förderleistungen Dritter, zwingend abgezogen werden. Die Originalbelege hat der Antragsteller mindestens zwei Jahre für eventuelle Prüfungen aufzubewahren.

Die Zweckbindungsfrist gemäß Nr. 6.1 VwV InfraWild BW beträgt 2 Jahre. Während dieser Zeit müssen angeschaffte Gegenstände diesem Jagdrevier jederzeit und uneingeschränkt zur Verfügung stehen. 

Bitte achten Sie darauf, dass keine Käufe, Bestellungen oder Auftragsvergaben getätigt werden, bevor Sie den schriftlichen Zuwendungsbescheid erhalten haben. Vorherige Aktionen oder bereits vorliegende Rechnungen werden als vorzeitiger Beginn gewertet und schließen eine Förderung aus.

 

Wichtige Hinweise

Das Land stellt diese Zuwendungsverfahren ausschließlich digital zur Verfügung.

Beträge unter 100 Euro können im Rahmen dieses Zuwendungsverfahrens nicht ausbezahlt werden.

Die Zuwendungen werden als De-minimis-Beihilfen gewährt und nach der Verordnung (EU) 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1) gewährt.

Subventionsbetrug

Alle Tatsachen von denen die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung oder das Belassen der beantragten Förderung abhängig sind, sind subventionserheblich im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuches (Subventionsbetrug). Nach § 264 StGB macht sich strafbar, wer über subventionserhebliche Tatsachen falsche oder unvollständige Angaben macht oder Angaben hierüber unterlässt.

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